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02.02.2012
Umsatzsteuer: Leistungen eines Partyservice (BFH)
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01.02.2012
Häusliches Arbeitszimmer: Kein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug (OFD)
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08.01.2012
Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2011 (Gleich lautende Ländererlasse)
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01.01.2012
Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2012
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28.12.2011
Elektronische Rechnungen ab 07/2011
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Zusammenfassende Meldung ab 2012

Ab 2012 müssen mehr Unternehmer ihre Zusammenfassenden Meldungen monatlich abgeben. Die entsprechende Umsatzgrenze halbiert sich zum 1.1.2012 auf 50.000 EUR. Achtung: Bei der Prüfung der Betragsgrenze wird auch das Jahr 2011 einbezogen!   Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i.S. des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben, sind verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UStG). Die ZM ist zusätzlich zu den Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abzugeben.

Bei innergemeinschaftlichen Umsätzen wurde die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen zum 1.7.2010 durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (vom 8.4.2010, BGBl 2010 I S. 386) von zuvor quartalsweise auf monatlich verkürzt (gilt nicht für die zu meldenden sonstigen Leistungen).

Die Finanzverwaltung erhält so zeitnäher Informationen zu derartigen innergemeinschaftlichen Umsätzen deutscher Unternehmer. Der Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu den für die Kontrolle des innergemeinschaftlichen Handels erforderlichen Daten erfolgt zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs.

Grundsätzlicher Meldezeitraum für Warenlieferungen und Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG ist der Monat. Die ZM muss dabei bis zum 25. Tag des Folgemonats an das BZSt übermittelt werden (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG).

Ist dem Unternehmer vom Finanzamt eine Dauerfristverlängerung im Voranmeldungsverfahren (§§ 46 ff. UStDV) gewährt worden, gilt diese nicht für die Abgabe der ZM.

Unternehmer, die nur in geringem Umfang innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG ausführen - ab Mitte 2010 nicht mehr als 100.000 EUR im Quartal -, können die ZM weiterhin quartalsweise abgeben.

Ab 1.1.2012 sinkt dieser Grenzbetrag auf 50.000 EUR (§ 18a Abs. 1 Satz 2 u. 5 UStG).

Wird im Laufe eines Quartals die Betragsgrenze überschritten, ist der Unternehmer verpflichtet, eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die ggf. bereits abgelaufenen Kalendermonate des Kalendervierteljahres bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben, in dem die Betragsgrenze überschritten wurde.

Wichtig
Bereits das Überschreiten der 50.000 EUR-Grenze in einem Quartal in 2011 ist schädlich, obwohl die Grenze erst zum 1.1.2012 sinkt. Denn der Grenzbetrag darf weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der 4 vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils überschritten werden (§ 18a Abs. 1 Satz 2 UStG, vgl. auch BMF, Schreiben v. 15.6.2010, Tz. 5 i.V.m Tz. 20).

 

Artikel eingestellt am: 22.12.2011




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