Elektronische Rechnungen ab 07/2011Durch die Neufassung des § 14 Abs. 1 und 3 UStG wurden die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für die Umsatzsteuer deutlich reduziert.
Zum Vorsteuerabzug genügen Rechnungen, die übermittelt werden
- per E-Mail,
- im EDI-Verfahren,
- als PDF- oder Textdatei,
- per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax),
- im Wege des Datenträgeraustauschs,
- mit qualifizierter elektronischer Signatur,
- als DE-Mail oder E-Post.
Dabei ist es dem Unternehmer freigestellt, wie er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung sicherstellen möchte, etwa durch innerbetriebliche Kontrollverfahren. Weitere Infos siehe Frage-Antwort-Katalog des BMF vom 18.4.2011, IV D 2 - S 7287-a/09/10004, aktualisiert am 26.7.2011, erhältlich im geschützten Downloadbereich unserer Infothek unter der Rubrik 'Finanzbuchhaltung'.
Wichtig
| Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau dürfen im Gegenzug auch elektronisch gespeicherte elektronische Rechnungen eingesehen werden und der Außenprüfer darf die eingesetzten DV-Systeme nutzen. Damit werden die Zugriffsmöglichkeiten der Finanzverwaltung erweitert, denn zuvor war der Datenzugriff nur im Rahmen einer Außenprüfung zulässig. |
Artikel eingestellt am: 28.12.2011